Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023

Abschnitt:
3. Abschnitt

Inhalt:
Organisation der Regionalentwicklung

Paragraf:
§009

Kurztext:
Finanzierung und Finanzierungsinstrumente

Text:
(1) Das Land hat den Sach- und Personalaufwand der Regionalkoordinationsstellen zu tragen.

(2) Unbeschadet des „Multi-Fonds-Ansatzes“ gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 werden Förderungsmittel für die Regionalentwicklung durch Haushaltsmittel des Landes nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag entsprechend dem Bedarf vorgesehenen Mittel aufgebracht. Für Förderungsmaßnahmen in der Regionalentwicklung hat die Landesregierung im Entwurf eines Landesvoranschlages jährliche Mittel in der Höhe von mindestens 8 Euro pro Einwohner vorzusehen.   

(3) Das Land kann zur näheren Ausgestaltung der Förderbedingungen unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes (§ 2) Förderungsrichtlinien erlassen. Förderungsrichtlinien binden das Land und entfalten keine Außenwirkung. Sie bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
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