Organisation der Regionalentwicklung
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Regionalkoordinationsstellen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden. Dies betrifft insbesondere organisatorische Vorkehrungen für die Einrichtung der Regionalkoordinationsstellen. Vorkehrungen zur Besetzung der Regionalkoordinationsstellen sind nach Maßgabe des jeweiligen Stellenplanes zu treffen. (3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden. (4) § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 zweiter Satz sind erstmals für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. Der Bericht gemäß § 6 Abs. 3 ist erstmals innerhalb des zweiten Halbjahres 2024 zu erstatten.