2. Abschnitt Durchführung
Die Landesregierung hat die für die überörtliche Raumordnung bedeutsamen natürlichen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten und deren voraussehbare Veränderungen zu erheben und in Bestandsaufnahmen festzuhalten. Die Bestandsaufnahmen sind auf dem aktuellen Stand zu halten.