Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022

Abschnitt:
1. Teil - 4. Abschnitt

Inhalt:
4. Abschnitt
Raumordnungsbeirat

Paragraf:
§018

Kurztext:
Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung*

Text:
*des Raumordnungsbeirates

(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Raumordnungsbeirat einzurichten. Dem Raumordnungsbeirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung.

(2) Dem Raumordnungsbeirat gehören an:
a) das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,
b) ein weiteres Mitglied der Landesregierung als Stellvertreter des Vorsitzenden,
c) ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol,
d) ein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol,
e) je ein Vertreter der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer,
f) ein Vertreter der Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg,
g) ein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes,
h) ein Vertreter der Stadt Innsbruck,
i) ein Vertreter der Universität Innsbruck,
j) ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes – Landesorganisation Tirol,
k) ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller – Landesgruppe Tirol,
l) der Landesumweltanwalt,
m) der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung zuständigen Organisationseinheit.
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