Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022

Abschnitt:
1. Teil - 4. Abschnitt

Inhalt:
4. Abschnitt
Raumordnungsbeirat

Paragraf:
§021

Kurztext:
Untergruppen des Raumordnungsbeirates

Text:
(1) Der Raumordnungsbeirat kann Untergruppen mit einem bestimmten Aufgabenbereich einsetzen. Sie können auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingesetzt werden. Den Untergruppen obliegen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches die Behandlung von Einzelfragen im Auftrag des Raumordnungsbeirates, die Beratung der Landesregierung in Förderungsangelegenheiten und die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung nach § 11 Abs. 4. Der Raumordnungsbeirat kann die jeweils betroffene Untergruppe hinsichtlich bestimmter Arten von Regionalprogrammen weiters mit der Abgabe der Stellungnahmen nach § 9 Abs. 4 betrauen.

(2) Der Vorsitzende der Untergruppe und die sonstigen Mitglieder sind vom Raumordnungsbeirat zu bestellen. Die Mitglieder der Untergruppe müssen nicht Mitglieder des Raumordnungsbeirates sein. Als Mitglieder kommen insbesondere sachkundige Vertreter von Interessenvertretungen und Einrichtungen, deren Wirkungsbereich vom Aufgabenbereich der Untergruppe berührt wird, sachkundige Bedienstete des Amtes der Tiroler Landesregierung und sonstige sachkundige Personen in Betracht.
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