Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022

Abschnitt:
2. Teil - 2. Abschnitt

Inhalt:
2. Abschnitt
Örtliches Raumordnungskonzept

Paragraf:
§031a

Kurztext:
Vorsorge für den geförderten Wohnbau

Text:
(1) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind das Mindestausmaß jener Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau (§ 52a) auszuweisen sind, sowie die Grundflächen festzulegen, die für eine entsprechende Widmung in Betracht kommen, sofern der Grundbedarf an Wohnraum zur Befriedigung des dauernden Wohnbedarfes der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs. 2 lit. b und d im Planungszeitraum anderweitig nicht gedeckt werden kann, weil unter Berücksichtigung auch der bestehenden Bausubstanz
a) das Ausmaß der bereits als Bauland oder Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau gewidmeten und noch unbebauten Grundflächen hierzu nicht ausreicht oder
b) bereits als Bauland oder Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau gewidmete, noch unbebaute Grundflächen zwar in einem ausreichenden Ausmaß vorhanden sind, diese jedoch insbesondere auch durch Maßnahmen der Gemeinden als Träger von Privatrechten (§ 33) nicht in dem hierzu erforderlichen Ausmaß einer Verwendung für Zwecke des geförderten Wohnbaus zugeführt werden können.
Diese Verpflichtung besteht unter den genannten Voraussetzungen jedenfalls in Vorbehaltsgemeinden nach § 14 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996. Sie besteht jedoch nur insoweit, als in der Gemeinde Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau raumordnungsfachlich in Betracht kommen, (Abs. 2) vorhanden sind. Sind entsprechende Grundflächen nicht vorhanden, so ist diese Tatsache im örtlichen Raumordnungskonzept zu dokumentieren.

(2) Als Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, sind vorrangig Grundflächen im Bereich des Baulandes heranzuziehen. Soweit im Bereich des Baulandes solche Grundflächen nicht zur Verfügung stehen, dürfen auch Grundflächen, die im örtlichen Raumordnungskonzept als bauliche Entwicklungsbereiche für Zwecke der Deckung des Wohnbedarfes festgelegt sind, herangezogen werden. In jedem Fall dürfen nur Grundflächen herangezogen werden, die sich insbesondere im Hinblick auf ihre Lage, die Möglichkeiten einer verdichteten Bebauung und die erschließungsmäßigen Voraussetzungen als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau eignen. Im Übrigen hat die Auswahl der in Betracht kommenden Grundflächen nach Maßgabe der Kriterien der Abs. 3, 4 und 5 zu erfolgen; soweit danach verschiedene Grundflächen in Betracht kommen, hat die Auswahl nach dem Grad ihrer Eignung als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau zu erfolgen.

(3) Als Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, sind so weit wie möglich Grundflächen im Eigentum der Gemeinde, des Tiroler Bodenfonds (§ 103) und von Bauträgern, die geförderte Wohnbauten errichten, heranzuziehen. Sofern derartige Grundflächen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, dürfen unbebaute Grundflächen im Eigentum anderer Personen oder Rechtsträger herangezogen werden.

(4) Grundflächen, die im Eigentum ein und derselben Person oder ein und desselben Rechtsträgers stehen und deren Ausmaß insgesamt 2.000 m² nicht übersteigt, dürfen als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau nicht herangezogen werden. Weiters dürfen nur höchstens 50 v. H. der im Eigentum ein und derselben Person oder ein und desselben Rechtsträgers stehenden Grundflächen herangezogen werden, wobei Grundflächen im Ausmaß von mindestens 1.500 m² unberührt bleiben müssen. Maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Gemeinderat über die betreffende Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept (Abs. 1). Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn der Eigentümer der betreffenden Grundflächen einer Widmung als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in einem größeren Ausmaß ausdrücklich zustimmt.

(5) Bei Grundflächen im Bauland ist überdies der Zeitraum seit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland zu berücksichtigen; vorrangig sind solche Grundflächen heranzuziehen, deren erstmalige Widmung als Bauland mindestens 15 Jahre zurückliegt.
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