Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022

Abschnitt:
2. Teil - 3. Abschnitt

Inhalt:
3. Abschnitt
Flächenwidmungsplan

Paragraf:
§047a

Kurztext:
Sonderflächen für Chaletdörfer

Text:
(1) Chalets im Sinn dieses Gesetzes sind frei stehende Gebäude mit jeweils höchstens 25 Betten (§ 13 Abs. 1a), die Teil eines Gastgewerbebetriebes zur Beherbergung von Gästen sind. Ein Chaletdorf ist ein Gastgewerbebetrieb zur Beherbergung von Gästen, der aus zumindest fünf Chalets besteht, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen und im Hinblick auf ihre einheitliche Gesamtplanung oder ihre Zugehörigkeit zum selben Betrieb eine Einheit bilden.

(2) Die Schaffung von Chaletdörfern ist unbeschadet des § 48 nur auf Grundflächen, die als Sonderflächen für Chaletdörfer gewidmet sind, zulässig. In Chaletdörfern muss jedenfalls ein vollwertiges gastronomisches Angebot, insbesondere eine Verpflegung der Gäste, vorhanden sein. Chaletdörfer müssen weiters jedenfalls über Gebäude verfügen, in denen die zentralen Infrastruktureinrichtungen, wie Rezeption, Speisesäle, Restaurants, Cafés, Aufenthaltsräume und dergleichen, untergebracht sind. Diese müssen eine entsprechend der Anzahl der Betten und dem Charakter des Betriebes angemessene Größe und Ausstattung aufweisen.

(3) Bei der Widmung von Sonderflächen für Chaletdörfer ist die im Rahmen des jeweiligen Chaletdorfes zulässige Höchstzahl an Chalets und an Betten zur Beherbergung von Gästen festzulegen. Weiters kann das Mindestausmaß jener Flächen, die im Rahmen des jeweiligen Betriebes für zusätzliche, vorrangig auf die Bedürfnisse der Gäste ausgerichtete Angebote in den Bereichen der Gastronomie, der sonstigen Dienstleistungen und des Handels zur Verfügung stehen müssen, festgelegt werden.

(4) Bei der Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für Chaletdörfer ist unbeschadet der Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
a) den Stand der touristischen Entwicklung und die bestehenden touristischen Strukturen auf örtlicher und regionaler Ebene, insbesondere auf das Angebot an Freizeit-, Sport- und sonstigen Erholungseinrichtungen,
b) den Schutz des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Eingliederung der Betriebe in die Siedlungsstruktur,
c) die Gewährleistung einer Boden sparenden Bebauung, insbesondere im Hinblick auf die Größe der Sonderfläche im Verhältnis zur zulässigen Höchstzahl an Chalets und Betten und zum vorgesehenen Ausmaß an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge.

(5) Die Widmung von Sonderflächen für Chaletdörfer ist nur zulässig, wenn aufgrund der Eigentümer- und der voraussichtlichen Betreiberverhältnisse ein dauerhaft wirtschaftlicher Betrieb des Unternehmens zu erwarten ist und die Art der Finanzierung schlüssig nachgewiesen wird.

(6) Im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung außerhalb einer Sonderfläche für Chaletdörfer bestehenden Chalets darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, stattdessen höchstens dieselbe Zahl an Chalets mit insgesamt höchstens derselben Zahl an Betten zur Beherbergung von Gästen geschaffen werden. Im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung von sonstigen Gebäuden, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Teil eines Chaletdorfes verwendet worden sind, darf stattdessen ein Neubau mit demselben Verwendungszweck errichtet werden.
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