Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022

Abschnitt:
2. Teil - 3. Abschnitt

Inhalt:
3. Abschnitt
Flächenwidmungsplan

Paragraf:
§049b

Kurztext:
Sonderflächen für Tankstellen

Text:
(1) Die Errichtung und die Erweiterung von Tankstellen ist nur auf Grundflächen, die als Sonderflächen für Tankstellen gewidmet sind, zulässig. Als Erweiterung gelten auch bauliche Maßnahmen, die eine Erhöhung der Kundenfrequenz zum Ziel haben, insbesondere die wesentliche Vergrößerung der Tankkapazitäten oder die Steigerung des Durchsatzes an den Zapfsäulen.

(2) Auf Sonderflächen für Tankstellen dürfen nur Gebäude und sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, die der Ausübung der nach den gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des Tankstellengewerbes zulässigen Tätigkeiten dienen.

(3) Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für Tankstellen ist nur zulässig, wenn eine unzumutbare Belästigung der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und unter Berücksichtigung der sonstigen Verkehrserfordernisse eine den Schutzinteressen der Straße widersprechende Verkehrsbelastung nicht zu erwarten sind.
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