Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022

Abschnitt:
2. Teil - 6. Abschnitt

Inhalt:
6. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Vereinigung von Gemeinden

Paragraf:
§080

Kurztext:
Neuerlassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes

Text:
(1) Die neue Gemeinde hat spätestens bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach dem Wirksamwerden der Vereinigung abweichend von § 31c Abs. 1 ein neues örtliches Raumordnungskonzept für das gesamte Gemeindegebiet zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

(2) Auf das Verfahren, die Information der Gemeindebewohner und die Umweltprüfung, die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung sind die §§ 63, 65 und 66 Abs. 1, 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(3) Kommt die neue Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Neuerlassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Abs. 1 nicht nach oder wurde dem neu erlassenen örtlichen Raumordnungskonzept die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so ist § 31c Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
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