Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022

Abschnitt:
2. Teil - 6. Abschnitt

Inhalt:
6. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Vereinigung von Gemeinden

Paragraf:
§081

Kurztext:
Änderungen des Flächenwidmungsplanes*

Text:
*aufgrund des neu erlassenen örtlichen Raumordnungskonzeptes

(1) Die neue Gemeinde hat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen örtlichen Raumordnungskonzeptes den Flächenwidmungsplan zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz und zu den Festlegungen des neuen örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist. § 31c Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.

(2) Kommt die neue Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Abs. 1 nicht nach oder wurde der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so ist § 31c Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
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