Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022

Abschnitt:
4. Teil

Inhalt:
IV. Teil
Tiroler Bodenfonds

Paragraf:
§103

Kurztext:
Errichtung, Aufgaben, Aufbringung der Mittel

Text:
(1) Zur Unterstützung der Gemeinden bei der Verwirklichung der Ziele der örtlichen Raumordnung und der Festlegungen der örtlichen Raumordnungskonzepte wird der Tiroler Bodenfonds errichtet.

(2) Der Tiroler Bodenfonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

(3) Die Tätigkeit des Tiroler Bodenfonds ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Tiroler Bodenfonds hat jedoch nach Möglichkeit kostendeckend zu arbeiten.

(4) Im Rahmen des Fondszweckes nach Abs. 1 obliegen dem Tiroler Bodenfonds:
a) der Erwerb von Grundstücken und deren entgeltliche Weitergabe,
b) die Unterstützung der Gemeinden bei Maßnahmen als Träger von Privatrechten (§ 33),
c) im Auftrag der Landesregierung die Vorbereitung und Abwicklung der Gewährung von Zuschüssen des Landes an Gemeinden für den Erwerb von Grundstücken, für infrastrukturelle Vorhaben, für Maßnahmen zum Zweck der Sanierung oder Revitalisierung gewachsener Ortskerne und für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen nach § 14 Abs. 2 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, einschließlich der Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung derselben,
d) im Auftrag der Landesregierung die Durchführung von Koordinations- und Unterstützungsmaßnahmen zur Mobilisierung von Wohnraum,
e) die Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich der dem Tiroler Bodenfonds obliegenden Aufgaben einschließlich der Einrichtung und des Betriebs einer Internetseite.

(5) Zu den Aufgaben des Fonds nach Abs. 4 lit. a gehören insbesondere:
a) die Veräußerung von Grundstücken für Zwecke des geförderten Wohnbaus, insbesondere für Bauvorhaben in Boden sparender verdichteter Bauweise,
b) die Veräußerung von Grundstücken zum Zweck der Ansiedlung oder der Standortverlegung von Gewerbe- und Industriebetrieben,
c) die Veräußerung von Grundstücken zu den im § 44 Abs. 1 lit. a genannten Zwecken und zum Zweck der Arrondierung von land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen,
d) die Veräußerung von Grundstücken zum Zweck der Errichtung von Gebäuden und sonstigen Anlagen nach § 52 Abs. 1,
e) die Verwendung von Grundstücken zu Tauschzwecken im Rahmen der lit. a bis d.

(6) Auf die Gewährung von Fondsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Die Mittel des Tiroler Bodenfonds werden aufgebracht durch:
a) Zuwendungen des Landes Tirol nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hierfür jeweils vorgesehenen Mittel,
b) sonstige Zuwendungen,
c) die Aufnahme von Darlehen,
d) Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken.

(8) Der Tiroler Bodenfonds hat seine Mittel möglichst zinsbringend anzulegen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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