Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022

Abschnitt:
4. Teil

Inhalt:
IV. Teil
Tiroler Bodenfonds

Paragraf:
§104

Kurztext:
Sicherung des Fondszweckes, Richtlinien

Text:
(1) Der Tiroler Bodenfonds hat bei der Weitergabe von Grundstücken nach § 103 Abs. 4 lit. a die Erreichung des Fondszweckes durch vertragliche Beschränkungen der Verfügungsmacht des Erwerbers zu sichern. Als Beschränkungen kommen insbesondere ein Zustimmungsrecht des Tiroler Bodenfonds bei der Weiterveräußerung von Grundstücken innerhalb einer bestimmten Frist, ein Vor- oder Wiederkaufsrecht des Tiroler Bodenfonds oder sonstige Auflagen in Betracht. Solche Beschränkungen sind erforderlichenfalls grundbücherlich sicherzustellen. Die Veräußerung von Grundstücken kann weiters von Bedingungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Tiroler Bodenfonds hat Richtlinien für seine Tätigkeit zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
a) die Voraussetzungen für den Erwerb von Grundstücken und deren Weitergabe,
b) das Verfahren und die Voraussetzungen bei der Gewährung von Zuschüssen an Gemeinden,
c) die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse,
d) die Rückabwicklung und den Widerruf von Grundstücksveräußerungen und Zuschüssen im Fall der Nichteinhaltung von Auflagen oder Beschränkungen,
e) die Sicherstellung von Forderungen,
f) die Aufnahme von Darlehen.
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