Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022

Abschnitt:
4. Teil

Inhalt:
IV. Teil
Tiroler Bodenfonds

Paragraf:
§105

Kurztext:
Organe des Tiroler Bodenfonds, Bedienstete

Text:
(1) Die Organe des Tiroler Bodenfonds sind das Kuratorium und der Geschäftsführer.

(2) Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete nach Anhören des Geschäftsführers (§ 109) jederzeit dem Tiroler Bodenfonds zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(3) Der Geschäftsführer ist Dienststellenleiter im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die beim Tiroler Bodenfonds ihren Dienst versehen.

(4) Folgende Angelegenheiten werden vom Geschäftsführer gegenüber den nach Abs. 2 dem Tiroler Bodenfonds zugewiesenen Bediensteten selbstständig wahrgenommen:
a) Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte des Tiroler Bodenfonds,
b) Fachaufsicht über die Bediensteten bei der Besorgung der laufenden Geschäfte des Tiroler Bodenfonds.

(5) Die Organe des Tiroler Bodenfonds haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben der Bediensteten des Tiroler Bodenfonds bzw. der nach Abs. 2 zugewiesenen Landesbediensteten zu bedienen. Der Geschäftsführer kann jedoch einzelne administrative Angelegenheiten, wie die Buchhaltung, die elektronische Datenverarbeitung und dergleichen, an Dritte übertragen.

(6) Der Tiroler Bodenfonds hat seine Personal- und Sachaufwendungen selbst zu tragen. Sind dem Tiroler Bodenfonds Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen worden, so hat dieser die hierdurch entstandenen Aufwendungen dem Land Tirol zu ersetzen. Dies gilt nicht im Hinblick auf die Besorgung von Aufgaben nach § 103 Abs. 4 lit. c und d.
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