Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022

Abschnitt:
4. Teil

Inhalt:
IV. Teil
Tiroler Bodenfonds

Paragraf:
§111

Kurztext:
Aufnahme von Darlehen

Text:
Die Aufnahme von Darlehen ist nur dann zulässig, wenn
a) dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Tiroler Bodenfonds notwendig ist und
b) der Tiroler Bodenfonds durch die Tilgung des Darlehens nicht derart belastet wird, dass die Erfüllung seiner Aufgaben gefährdet ist.
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