Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baugesetz

Abschnitt:
X. Schluss­bestimmungen

Inhalt:
10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraf:
§059

Kurztext:
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022*

Text:
*Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

(1) Art. LXV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 3 Abs. 3 lit. a, 23 Abs. 3, 24 Abs. 3 lit. a und 3a, 32 Abs. 2, 40 Abs. 4 und 5 sowie 59, tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

(2) Die Änderungen betreffend die §§ 3 Abs. 3 lit. a, 23 Abs. 3, 24 Abs. 3 lit. a und 3a, 32 Abs. 2, 40 Abs. 4 und 5 sowie 59 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.

(3) Bekanntgaben nach § 40 Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
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