Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung

Abschnitt:
VI. Schluss­bestimmungen

Inhalt:
VI. HAUPTSTÜCK
Schlussbestimmungen

Paragraf:
§062

Kurztext:
Inkrafttretensbestimmung z. Novelle LGBl.Nr.4/2022

Text:
Art. XXIX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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