Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2015

Abschnitt:
3. 2a. Unterabschnitt

Inhalt:
Grünflächen

Paragraf:
§040a

Kurztext:
Grünflächenzahl

Text:
(1) Mit Verordnung der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderats) kann für das gesamte Gemeindegebiet oder für Teile davon eine Grünflächenzahl festgelegt werden. Eine solche Festlegung kann allenfalls (abweichend) auch in Bebauungsplänen erfolgen. 
(2) Die Grünflächenzahl ist das Verhältnis der flächenbewerteten Begrünungselemente zur Fläche der Grundstücke, die zu Bauten gemäß Abs 4 gehören. Zu den Begrünungselementen zählen insbesondere Bäume, un- oder teilversiegelte Flächen, Vegetationsflächen, Wasserflächen sowie Dach- und Fassadenbegrünungen. Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) hat im Fall einer Festlegung gemäß Abs 1 durch Verordnung Flächenbewertungsfaktoren für Begrünungselemente festzulegen.
(3) Die Grünflächenzahl ist so festzulegen, dass sie unter Berücksichtigung der bestehenden Strukturverhältnisse und der beabsichtigten baulichen Entwicklung einen angemessenen Beitrag zur Bodenfunktionalität und Klimawandelanpassung leistet.
(4) Die zu erreichende Grünflächenzahl gilt als bautechnische Anforderung für Bauten, die
1. neu errichtet werden oder
2. durch Zu- und Aufbauten soweit geändert werden, dass der neu geschaffene umbaute Raum mehr als 50 % des bisherigen Bestandes beträgt.
Sie gilt nicht für Nebenanlagen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen