Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baustoffliste ÖA

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:

			

Paragraf:
§001

Kurztext:
Baustoffliste ÖA

Text:
(1) Die Baustoffliste ÖA wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte, Ergänzenden Bestimmungen (Anlage A) und dem Muster für die Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle (Anlage B).

(2) Die Registrierungsbescheinigung hat dem in der Anlage B dargestellten Muster zu entsprechen.

(3) Registrierungsbescheinigungen dürfen auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren ausgestellt werden.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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