(1) Die Baustoffliste ÖA wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte, Ergänzenden Bestimmungen (Anlage A) und dem Muster für die Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle (Anlage B). (2) Die Registrierungsbescheinigung hat dem in der Anlage B dargestellten Muster zu entsprechen. (3) Registrierungsbescheinigungen dürfen auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren ausgestellt werden.