Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 2006

Abschnitt:
IV. Betriebsvorschriften

Inhalt:
IV. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften

Paragraf:
§016c

Kurztext:
Berufsausbildungsniveau

Text:
(1) Das in § 16 Abs. 1 Z 3 festgelegte, mindestens erforderliche Berufsausbildungsniveau für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien entspricht dem in Art. 11 lit. b sublit. ii der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Ausbildungsniveau.

(2) Die in § 16 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 festgelegten Berufsausbildungsniveaus entsprechen dem in Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Ausbildungsniveau.
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