Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 2006

Abschnitt:
IV. Betriebsvorschriften

Inhalt:
IV. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften

Paragraf:
§016f

Kurztext:
Modalitäten der Berufsausübung*

Text:
*im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

(1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wurde, müssen über die für die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1
1. dürfen erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation durchgeführt werden,
2. sind dann durchzuführen, wenn erhebliche und konkrete Zweifel an deren Bestehen vorliegen und
3. müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin stehen.

(3) Das Ergebnis der durch die Behörde durchgeführten Überprüfung ist durch Bescheid festzustellen.

(4) Personen, welche im Rahmen der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ausüben, unterliegen dabei den entsprechenden standesrechtlichen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
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