Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 2006

Abschnitt:
IV. Betriebsvorschriften

Inhalt:
IV. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften

Paragraf:
§016p

Kurztext:
Berufsbezeichnung bei Berufsausübung*

Text:
*im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zu führen.
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