Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
DfVO Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung

Abschnitt:
1. Abschnitt

Inhalt:
Begriffsbestimmungen

Paragraf:
§001

Kurztext:
Begriffsbestimmungen

Text:
(1) „Erste Löschhilfe“ ist die Gesamtheit jener Löschmaßnahmen, die vor Eintreffen der Feuerwehr mit im unmittelbaren Gefahrenbereich vorhandenen Kleinlöschgeräten, hauptsächlich tragbaren Feuerlöschern, von jedermann durchgeführt werden kann. 

(2) „Tragbare Feuerlöscher“ sind Feuerlöscher die getragen und von Hand bedient werden und im betriebsbereiten Zustand eine Masse von nicht mehr als 20 kg haben. Hinsichtlich des eingesetzten Löschmittels wird zwischen Wasserlöscher, Schaumlöscher, Glutbrandpulverlöscher, Flammbrandpulverlöscher, Metallbrandlöscher, CO2 -Löscher und Fettbrandlöscher unterschieden.
 
(3) „Löschvermögen“ ist die Fähigkeit eines Feuerlöschers, ein genormtes Brandobjekt mit einer maximal zulässigen Löschmittelmenge zu löschen. 

(4) „Löschgerätestützpunkt“ ist ein gemeinsamer Bereitstellungsplatz für mehrere Geräte der Ersten Löschhilfe. 

(5) „Gebäudeklasse“ ist die Einteilung von Gebäuden nach Geschoßanzahl, Fluchtniveau, Anzahl 
der Nutzungseinheiten, Zugänglichkeit für die Feuerwehr und der Brutto-Grundfläche der baulichen Anlage im Sinne der OIB-Richtlinie, Begriffsbestimmungen, Ausgabe April 2019; OIB-330-001/19. Für bauliche Anlagen, die im Sinne der OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Ausgabe April 2019; OIB-330.2-013/19 bewertet werden (Sicherheitskategorie) gilt, dass diese hinsichtlich der Anwendung nachfolgender Bestimmungen in die Gebäudeklasse 3 einzuteilen sind. 

(6) „Orientierungshilfen“ sind örtliche Hilfsmittel wie z.B. Brandschutzpläne, Stockwerks- und Raumbezeichnungen, Bezeichnungen von Raumnutzungen, Schlüsselkästen, etc., die die Erkundung 
der Feuerwehreinsatzkräfte erleichtern.
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