Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baueingabe­verordnung

Abschnitt:
II. Bauanzeige­verfahren

Inhalt:
2. Abschnitt
Bauanzeigeverfahren

Paragraf:
§012

Kurztext:
Elektronische Einbringung

Text:
Bei elektronischer Einbringung der Bauanzeige gilt § 9 sinngemäß.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen