Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baueingabe­verordnung

Abschnitt:
III. Schluss­bestimmung

Inhalt:
3. Abschnitt
Schlussbestimmung

Paragraf:
§013

Kurztext:
*) Begriffsbestimmung

Text:
Eine OIB-Richtlinie im Sinne dieser Verordnung ist eine vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) beschlossene und im Internet auf der Homepage des OIB (www.oib.or.at) veröffentlichte Richtlinie. Die OIB-Richtlinien sind im Internet auch auf der Homepage des Landes Vorarlberg (www.vorarlberg.at) abrufbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 23/2023
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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