Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
DfVO Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung

Abschnitt:
3. Abschnitt

Inhalt:
Alarmzeichen

Paragraf:
§018

Kurztext:
Alarmzeichen

Text:
Zur Alarmierung der Feuerwehr bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen wird folgendes Alarmzeichen festgesetzt:

Sirenensignal mit einem Dauerton von 3 x 15 Sekunden mit zweimaliger Unterbrechung von 7 Sekunden. Das Signal ist im Bedarfsfall zu wiederholen.
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