Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
DfVO Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung

Abschnitt:
3. Abschnitt

Inhalt:
Alarmzeichen

Paragraf:
§019

Kurztext:
Sirenensignale

Text:
Für die Warnung der Zivilbevölkerung werden folgende Sirenensignale festgesetzt: 

1. Warnung:
Sirenensignal mit gleichbleibendem Dauerton von drei Minuten:
Herannahende Gefahr, Aufforderung zum Einschalten des Rundfunks zur Entgegennahme von Gefahrenmeldungen.

2. Alarm:
Sirenensignal mit auf- und abschwellendem Heulton von mindestens einer Minute: unmittelbare Gefahr, Aufsuchen schutzbietender Räumlichkeiten, Abhören des Rundfunks zur Entgegennahme von Gefahrenmeldungen.

3. Entwarnung:
Sirenensignal mit gleichbleibendem Dauerton von einer Minute: Ende der Gefahr.

4. Sirenenprobe:
Jeden Samstag um 12 Uhr, Dauerton von 15 Sekunden.
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