Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Abschnitt:
6c. Abschnitt

Inhalt:
Zusätzliche Anforderungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit Wasser für den menschlichen Gebrauch

Paragraf:
§013i

Kurztext:
Spezielle baubehördliche Maßnahmen*

Text:
*in Bezug auf Legionella und Blei

(1) Ergibt die allgemeine Analyse nach § 13h Abs. 1, dass spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit ermittelt wurden, ist durch die Baubehörde eine Überwachung der in Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameter in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten durchzuführen. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Entnahme von Proben von Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so erfolgen, dass die Proben für seine Qualität im Laufe des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen die Anforderungen von Anhang II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Art. 13 Abs. 4 in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.

(2) Ergibt die allgemeine Analyse nach § 13h Abs. 1, dass aufgrund der Hausinstallationen oder der dafür verwendeten 
Bauprodukte, Materialien und Werkstoffe ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder ergibt die nach Abs. 1 durchgeführte Überwachung, dass in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden, so hat die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen nach § 39 des Steiermärkischen Baugesetzes anzuordnen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu beseitigen oder zu verringern.

(3) In Bezug auf Legionella müssen die Maßnahmen zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen vorsehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023
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