(1) Eine Kennzeichnung von Flächen für freistehende Photovoltaikanlagen auf unbelasteten Gebieten des Grünlands setzt neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39b Abs 2 ROG 2009 eine Bodenstandorteignung der Anlage voraus. (2) Eine Bodenstandorteignung ist gegeben, wenn für das Vorhaben gemäß den §§ 2 bis 4 in Summe zumindest jene Punktezahl erreicht wird, die gemäß der nachstehenden Tabelle für Böden der entsprechenden Kategorie erforderlich ist.
Kategorie gemäß Bodenfunktionsbewertung
(hinsichtlich der Produktionsfunktion)
erforderliche Punktezahl
Böden der Kategorien 1, 2 und 3
20
Böden der Kategorie 4
30
Böden der Kategorie 5
40