(1) Für Photovoltaikanlagen im Übergangsbereich zu Gebieten gemäß Abs 2 sind je nach Lage folgende Punkte anzurechnen:
Lage der Anlage
Punkte
im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Abs 2 Z 2 bis 14im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 14
5
im Übergangsbereich zu zwei oder mehreren Gebieten gemäß Abs 2 Z 2 bis 14im Übergangsbereich zu zwei oder mehreren Gebieten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 14
10
im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Abs 2 Z 1im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
15
Gebiet
Übergangsbereich
1.
Autobahnen und hochrangige Eisenbahnen gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt
150 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse
2.
Hochrangiges Straßenverkehrs- und Eisenbahnnetz gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt
100 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse
3.
Bauland Industriegebiete, Gewerbegebiete, Betriebsgebiete, Sonderflächen und Gebiete für Handelsgroßbetriebe, jeweils ab einer Widmungsfläche von 1 ha
100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche
4.
Verkehrsflächen für Parkplätze (§ 35 Abs 3 ROG 2009), soweit oberirdisch und ab einer Widmungsfläche von 0,5 haVerkehrsflächen für Parkplätze (Paragraph 35, Absatz 3, ROG 2009), soweit oberirdisch und ab einer Widmungsfläche von 0,5 ha
5.
Grünland Lagerplätze ab einer Widmungsfläche von 1 ha
6.
Grünland Kleingartengebiete, Sportanlagen, Campingplätze und Friedhöfe
50 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche
7.
Landwirtschaftliche Hofstellen
100 m Abstand um die Bauten der landwirtschaftlichen Hofstelle
8.
Bergbaustandorte
100 m Abstand um die Grenzen der Abbaufläche gemäß Bewilligungsbescheid
9.
Deponieflächen gemäß § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002, ausgenommen BodenaushubdeponienDeponieflächen gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002, ausgenommen Bodenaushubdeponien
100 m Abstand um die Grenzen der Deponie
10.
Altlasten gemäß dem Altlasten-Sanierungsgesetz
100 m Abstand um die Grenzen der Altlasten
11.
Abfallbehandlungsanlagen
100 m Abstand um die Grenzen der Abfallbehandlungsanlage
12.
Tal-, Mittel- und Bergstationen für Anlagen touristischer Infrastruktur
100 m Abstand um die Bauten der Anlage
13.
Umspannwerke
100 m Abstand um die Grenzen der Anlage
14.
Kommunale Kläranlagen