Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:

			

Paragraf:
§003

Kurztext:
Konfigurationspunkte

Text:
(1) Je nach Art und Flächeneffizienz der Photovoltaikanlage sind folgende Punkte anzurechnen:

1. Art:
        a) für Agri-Photovoltaikanlagen					
               5 Punkte;
        b) für innovative Agri-Photovoltaikanlagen			
               10 Punkte;

2. Flächeneffizienz:
        a) für spezifische Energieerträge ab 750 bis 1100 MWh/ha		
                5 Punkte;
        b) für spezifische Energieerträge größer 1100 MWh/ha		
                10 Punkte.


(2) Im Sinn des Abs 1 gilt als:

1. Agri-Photovoltaikanlage: Eine Photovoltaikanlage, die eine landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung des Bodens und eine Stromproduktion als Sekundärnutzung ermöglicht und zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) Mindestabstand der Photovoltaik-Modultischunterkante zum Boden von 80 cm;
b) landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75 % der Bodenfläche der Photovoltaikanlage zur Produktion von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen.

2. innovative Agri-Photovoltaikanlage: eine Anlage gemäß der Z 1 mit
a) vertikal montierten Modulen oder
b) aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens 2 m über ebenem Boden.

3. spezifischer Energieertrag: Verhältnis von jährlichem Energieertrag zur Gesamtfläche der Anlage als Indikator für die Flächeneffizienz.
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