(1) Je nach Art und Flächeneffizienz der Photovoltaikanlage sind folgende Punkte anzurechnen: 1. Art: a) für Agri-Photovoltaikanlagen 5 Punkte; b) für innovative Agri-Photovoltaikanlagen 10 Punkte; 2. Flächeneffizienz: a) für spezifische Energieerträge ab 750 bis 1100 MWh/ha 5 Punkte; b) für spezifische Energieerträge größer 1100 MWh/ha 10 Punkte. (2) Im Sinn des Abs 1 gilt als: 1. Agri-Photovoltaikanlage: Eine Photovoltaikanlage, die eine landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung des Bodens und eine Stromproduktion als Sekundärnutzung ermöglicht und zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Mindestabstand der Photovoltaik-Modultischunterkante zum Boden von 80 cm; b) landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75 % der Bodenfläche der Photovoltaikanlage zur Produktion von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen. 2. innovative Agri-Photovoltaikanlage: eine Anlage gemäß der Z 1 mit a) vertikal montierten Modulen oder b) aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens 2 m über ebenem Boden. 3. spezifischer Energieertrag: Verhältnis von jährlichem Energieertrag zur Gesamtfläche der Anlage als Indikator für die Flächeneffizienz.