Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:

			

Paragraf:
§004

Kurztext:
Leistungspunkte

Text:
Je nach Leistung der Photovoltaikanlage sind folgende Punkte anzurechnen:

1. für Anlagen mit einer Leistung ab 501 bis 1.000 kWp
5 Punkte;

2. für Anlagen mit einer Leistung größer 1.000 kWp
10 Punkte
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