Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:

			

Paragraf:
§005

Kurztext:
Beurteilung im Einzelfall

Text:
(1) Keine Bewertung der Bodenstandorteignung nach Punkten, sondern nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen für Standorte

1. innerhalb der Grenzen von Anlagen gemäß § 2 Abs 2 Z 8, 9, 13 und 14 sowie Wasserkraftwerken mit einer Engpassleistung  > 1 MW,

2. auf gesicherten oder sanierten Altlasten,

3. auf künstlichen Wasserkörpern und nicht gewidmeten Verkehrsflächen im Sinn des § 35 Abs 2 ROG 2009 sowie

4. innerhalb raumstruktureller Insellagen.


(2) Raumstrukturelle Insellagen werden begrenzt durch Widmungen und Flächen gemäß § 2 Abs 2 Z 1 bis 4, Verkehrsinfrastruktureinrichtungen und naturräumliche Strukturen zu höchstens 25 %.
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