(1) Keine Bewertung der Bodenstandorteignung nach Punkten, sondern nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen für Standorte 1. innerhalb der Grenzen von Anlagen gemäß § 2 Abs 2 Z 8, 9, 13 und 14 sowie Wasserkraftwerken mit einer Engpassleistung > 1 MW, 2. auf gesicherten oder sanierten Altlasten, 3. auf künstlichen Wasserkörpern und nicht gewidmeten Verkehrsflächen im Sinn des § 35 Abs 2 ROG 2009 sowie 4. innerhalb raumstruktureller Insellagen. (2) Raumstrukturelle Insellagen werden begrenzt durch Widmungen und Flächen gemäß § 2 Abs 2 Z 1 bis 4, Verkehrsinfrastruktureinrichtungen und naturräumliche Strukturen zu höchstens 25 %.