Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baupolizeigesetz 1997

Abschnitt:
Paragrafen des Baupolizeigesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§008

Kurztext:
Ermittlungsverfahren

Text:
(1) Die Baubehörde hat zunächst das Ansuchen einer
Vorprüfung zu unterziehen. Ergibt diese auf unzweifelhafte
Weise, daß das Vorhaben aus öffentlichen Rücksichten (§ 9 Abs 1)
unzulässig ist, so ist das Ansuchen abzuweisen. Andernfalls ist
in das weitere Ermittlungsverfahren einzutreten. 

(2) Einer mündlichen Verhandlung sind beizuziehen:
1. die Parteien, ausgenommen jene, die gemäß § 7 Abs 9 der
   baulichen Maßnahme zugestimmt haben. Zusätzlich oder bei
   benachbarten Wohnungseigentumsobjekten anstelle der
   persönlichen Verständigung der Nachbarn kann die mündliche
   Verhandlung in der im § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG vorgesehenen
   Weise und durch Anschlag in den der baulichen Maßnahme
   unmittelbar benachbarten Bauten an gut sichtbarer Stelle
   (Hausflur) kundgemacht werden. Zu diesem Zweck ist die
   Kundmachung dem Verwalter (§ 19 WEG 2002), wenn ein solcher
   bestellt ist, nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur
   Kenntnis zu bringen, die Kundmachung den Wohnungseigentümern
   unverzüglich durch gut sichtbaren Anschlag im Haus bekannt zu
   geben. Die Eigentümer der betroffenen Bauten haben derartige
   Anschläge in ihren Bauten zu dulden;
2. ein bautechnischer Sachverständiger sowie nach Bedarf weitere
   Sachverständige (zB elektrotechnische, maschinenbautechnische,
   ärztliche Sachverständige, der zuständige Rauchfangkehrer);
3. der Verfasser der Pläne und technischen Beschreibung und
4. der Bauführer, wenn er der Behörde bereits bekannt gegeben
   wurde.

(3) Wird in einem Ermittlungsverfahren ohne mündliche
Verhandlung eine Partei nachweislich von der Baubehörde
aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist zur Maßnahme,
die Gegenstand der Bewilligung sein soll, eine Äußerung
abzugeben, so gilt die Unterlassung einer solchen Äußerung
innerhalb dieser Frist als Zustimmung zur Maßnahme hinsichtlich
der subjektiv-öffentlichen Rechte (§ 9 Abs 1 Z 6), wenn die
Partei auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen wurde. Sie hat
im weiteren Verfahren keine Parteistellung.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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