Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baupolizeigesetz 1997

Abschnitt:
Paragrafen des Baupolizeigesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§008a

Kurztext:
Übergangene Nachbarn

Text:
Ein Nachbar, der nicht gemäß § 42 AVG oder gemäß den §§ 7 Abs 9
oder 8 Abs 3 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid
zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur
innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Ausführung der
baulichen Maßnahme nachträgliche Einwendungen gegen die
bauliche Maßnahme vorbringen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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