Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 45 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Paragraf:
§002

Kurztext:
§ 2

Text:
(1) Dem Ansuchen um eine Bauplatzerklärung hat der
Bauplatzwerber seine ausdrückliche Erklärung anzuschließen, daß
auf dem geplanten Bauplatz kein Beherbergungsgroßbetrieb
errichtet wird.
       (2) In der Bauplatzerklärung hat die Baubehörde auf die
Unzulässigkeit der Errichtung eines Beherbergungsgroßbetriebes
hinzuweisen.
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