Auf Grund des § 45 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Dem Ansuchen um eine Bauplatzerklärung hat der Bauplatzwerber seine ausdrückliche Erklärung anzuschließen, daß auf dem geplanten Bauplatz kein Beherbergungsgroßbetrieb errichtet wird. (2) In der Bauplatzerklärung hat die Baubehörde auf die Unzulässigkeit der Errichtung eines Beherbergungsgroßbetriebes hinzuweisen.