Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 45 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Paragraf:
§003

Kurztext:
§ 3

Text:
Soweit nicht § 4 Abs. 1 zum Tragen kommt, hat das Ansuchen
um baubehördliche Bewilligung von Bauführungen, allenfalls in
gesonderten Beilagen, insbesondere zu enthalten:
a) die ausdrückliche Erklärung des Bewilligungswerbers, daß es
   sich bei der geplanten Bauführung nicht um die Errichtung
   eines Beherbergungsgroßbetriebes handelt;
b) einen Entwurfsplan, aus dem die Anzahl, Anordnung und Nutzung
   der Räume, insbesondere der Gästezimmer, entnommen werden
   kann;
c) Angaben über künftige Erweiterungsbauten sowie andere mit dem
   Bau in Zusammenhang stehende Bauvorhaben, wenn zu vermuten
   ist, daß nur eine Bauetappe zur Ausführung kommt und dadurch
   die Anwendung der Bestimmungen über Beherbergungsgroßbetriebe
   umgangen werden soll;
d) die Darstellung der Umgebung im räumlichen Naheverhältnis des
   Bauplatzes unter Angabe der Nutzung der dort bestehenden
   Bauten und unter Angabe der Eigentumsverhältnisse an
   Liegenschaften, soweit diese noch unbebaut sind oder sich auf
   diesen Beherbergungsbetriebe befinden.
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