Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 45 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Paragraf:
§004

Kurztext:
§ 4

Text:
(1) Von der Vorlage einzelner der vorstehend genannten
Unterlagen kann Abstand genommen werden, wenn dies nach den
Umständen des Falles zur Beurteilung, ob es sich um einen
Beherbergungsgroßbetrieb handelt, nicht erforderlich ist; dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn die Größe oder Art des
Bauvorhabens die Errichtung eines Beherbergungsgroßbetriebes
ausschließt.
       (2) Die Behörde kann bei Ansuchen um die baubehördliche
Bewilligung von Bauführungen die Vorlage bestimmter weiterer
Unterlagen verlangen, wenn dies nach den Umständen des Falles zur
Beurteilung, ob es sich um einen Beherbergungsgroßbetrieb
handelt, erforderlich ist. Dies gilt insbesondere zur
Beurteilung, ob Gästezimmer in mehreren Bauten gemäß § gemäß § 33 Abs 1 zweiter Satz ROG 2009 zusammenzuzählen sind, und in den Fällen,
in denen der Bewilligungswerber nicht Eigentümer oder sonst
Nutzungsberechtigter der Bauliegenschaft ist.
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