Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 45 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Paragraf:
§003

Kurztext:
§ 3

Text:
(1) Soweit nicht § 4 Abs. 1 zum Tragen kommt, hat das
Ansuchen um baubehördliche Bewilligung von Bauführungen,
allenfalls in gesonderten Beilagen, insbesondere zu enthalten:
a) die ausdrückliche Erklärung des Bewilligungswerbers, daß die
   geplante Bauführung nicht der Errichtung eines   Handelsgroßbetriebes dient;
b) die Angabe der gegebenen und beabsichtigten künftigen
   Eigentums- oder Bestandverhältnisse;
c) einen Entwurfsplan, aus dem die künftigen
   Benutzungsverhältnisse, insbesondere die Verkaufsflächen
„(§ 32 Abs 2 ROG 2009), entnommen werden können, sowie
   die Berechnung des Ausmaßes der Verkaufsflächen;
d) die Angabe, ob Lebens- und Genußmittel ausschließlich oder
   gemeinsam mit anderen Waren angeboten werden sollen;
e) Angaben über künftige Erweiterungsbauten und andere mit dem
   Bau in Zusammenhang stehende Bauvorhaben, wenn zu vermuten
   ist, daß nur eine Bauetappe zur Ausführung kommt und dadurch
   die Anwendung der Bestimmungen über Handelsgroßbetriebe umgangen
   werden soll;
f) die Darstellung der Umgebung im räumlichen Naheverhältnis des
   Bauplatzes unter Angabe der Nutzung der dort bestehenden
   Bauten und unter Angabe der Eigentumsverhältnisse an
   Liegenschaften, soweit diese noch unbebaut sind oder sich auf
   diesen Handelsbetriebe befinden.
       (2) Befinden sich in einem räumlichen Naheverhältnis zum
Bauvorhaben, das der Errichtung von Handelsbetreiben dient,
weitere Handelsbetriebe, hat das Bauansuchen weiter zu enthalten:
a) die Darstellung der beabsichtigten inneren
   Verkehrserschließung (z.B. Zufahrten und Parkplätze);
b) die Darstellung zentraler Einrichtungen (z.B. Verwaltung) und
   Dienste (z.B. zentrale Informations- und sonstige
   Hilfsdienste);
c) die Darstellung des beabsichtigten Erscheinungsbildes in der
   Öffentlichkeit unter Berücksichtigung der baulichen Gestaltung
   des Objektes und der Imagewerbung für das Gesamtobjekt.
Ist eine Zusammenarbeit im Sinne der lit. b und c nicht
beabsichtigt, hat der Bewilligungswerber für sich und die
künftigen Benützer des zur Errichtung kommenden Baues u.dgl. eine
diesbezügliche ausdrückliche Erklärung abzugeben.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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