Auf Grund des § 45 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Soweit nicht § 4 Abs. 1 zum Tragen kommt, hat das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung von Bauführungen, allenfalls in gesonderten Beilagen, insbesondere zu enthalten: a) die ausdrückliche Erklärung des Bewilligungswerbers, daß die geplante Bauführung nicht einem Zweitwohnungsvorhaben dient; b) die Angabe der gegebenen und beabsichtigten künftigen Eigentumsverhältnisse; c) die Darstellung der rechtlichen Gestaltung der künftigen Benützungsverhältnisse; d) bei gastgewerblichen Betrieben den Nachweis der gewerberechtlichen Berechtigung sowie die Darstellung der beabsichtigten Betriebsführung und -verwaltung; e) bei Alters-(Seniorenwohn-)Heimen u.dgl. den Nachweis des gesicherten Betriebes und der Verwaltung sowie jener Sicherheiten, die gewährleisten, daß das Objekt ausschließlich oder überwiegend dem ständigen Wohnbedürfnis des in Betracht kommenden Personenkreises dienen wird.