Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauten ohne Bauplatzerklärung

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 12 Abs. 1 und 4 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl Nr 69/1968, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Paragraf:
§002

Kurztext:
§ 2

Text:
(1) Im Ansuchen um Baubewilligung für Bauten gemäß § 1 Abs 2 ist
darauf hinzuweisen, dass der Nachweis einer Bauplatzerklärung
für die beabsichtigte Bauführung nach dieser Verordnung als
nicht erforderlich erachtet wird.

(2) Ist die Baubehörde anderer Auffassung, hat sie dies dem
Bewilligungswerber mit der Aufforderung mitzuteilen, die
Bauplatzerklärung nachzureichen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen