Auf Grund des § 12 Abs. 1 und 4 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl Nr 69/1968, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Im Ansuchen um Baubewilligung für Bauten gemäß § 1 Abs 2 ist darauf hinzuweisen, dass der Nachweis einer Bauplatzerklärung für die beabsichtigte Bauführung nach dieser Verordnung als nicht erforderlich erachtet wird. (2) Ist die Baubehörde anderer Auffassung, hat sie dies dem Bewilligungswerber mit der Aufforderung mitzuteilen, die Bauplatzerklärung nachzureichen.