Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauten ohne Bauplatzerklärung

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 12 Abs. 1 und 4 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl Nr 69/1968, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Paragraf:
§003

Kurztext:
§ 3

Text:
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung
folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der
Salzburger Landesregierung vom 31. Jänner 1986 über Bauten ohne
Bauplatzerklärung, LGBl Nr 27, außer Kraft.
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