Auf Grund des § 12 Abs. 1 und 4 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl Nr 69/1968, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 31. Jänner 1986 über Bauten ohne Bauplatzerklärung, LGBl Nr 27, außer Kraft.