Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gassicherheitsgesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§001

Kurztext:
Anwendungsbereich, Ziel des Gesetzes

Text:
(1) Dieses Gesetz regelt die sicherheitstechnischen Belange von
Gasanlagen mit dem Ziel, das Leben und die Gesundheit von
Menschen zu schützen, sowie Beschädigungen von Sachen zu
vermeiden.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
1. Gasanlagen als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen;
2. Gasanlagen, die dem Betrieb von Eisenbahnen, der Luftfahrt
   oder der Schifffahrt oder des Bergbaues dienen; und
3. Gasanlagen im Bereich des Kraftfahrwesens.
Im Übrigen ist der sachliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes
auf den selbstständigen Wirkungsbereich des Landes beschränkt.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen