Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gassicherheitsgesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§002

Kurztext:
Begriffsbestimmungen

Text:
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. Gasanlagen: Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und
   Verwendung brennbarer Gase einschließlich der Abgasführung;
2. Gasgeräte: jene Teile einer Gasanlage, die zum Kochen, zum
   Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder
   Waschzwecken verwendet werden und die mit brennbaren Gasen
   und gegebenenfalls bei einer normalen Wassertemperatur von
   nicht mehr als 105°C betrieben werden; als Gasgeräte gelten
   auch Gas-Gebläsebrenner und zugehörige Wärmetauscher;
3. brennbares Gas: jeder Körper, der bei einem Druck von 1 bar
   und einer Temperatur von 15° C einen gasförmigen
   Aggregatzustand aufweist und an der Luft durch Energiezufuhr
   entzündet werden kann. Das sind insbesondere:
   a) Erdgasaustauschgase der ersten Gasfamilie,
   b) die zur Versorgung über Leitungen (Rohrnetze) abgegebenen
      Gase der zweiten Gasfamilie (Erdgas),
   c) die Gase der dritten Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan
      und Butan und deren Gemische),
   d) die Deponiegase und
   e) die Biogase;
4. Normzustand: der Zustand des Gases bei einem Druck von
   1.013,25 mbar und einer Temperatur von 0° C;
5. Gasverteilerunternehmen (GVU): ein Unternehmen, das befugt
   ist, brennbare Gase über Leitungen (Rohrnetze) an andere
   abzugeben;
6. Norm-Kubikmeter (m3 NZ): ein Kubikmeter Gas im Normzustand;
7. Schutzzone: der Bereich um die Gasanlage oder Teile
   derselben, der einerseits dem Schutz von Personen und Sachen
   und andererseits dem Schutz der Gasanlage dient;
8. Sicherheitsabstände: jene Abstände, die zu benachbarten
   Anlagen oder Bauten zur Vermeidung einer gegenseitigen
   Gefährdung einzuhalten sind;
9. Stand der Technik: der auf den einschlägigen
   wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand
   fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen
   und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und
   erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind
   insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder
   Betriebsweisen heranzuziehen.
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