Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gassicherheitsgesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§003

Kurztext:
Sicherheitserfordernisse

Text:
(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach dem Stand der
Technik so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, dass
das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und
Beschädigungen von Sachen vermieden werden.

(2) Die Landesregierung hat zur näheren Durchführung des Abs 1
durch Verordnung zu bestimmen, welchen Sicherheitsanforderungen
Gasanlagen jedenfalls zu entsprechen haben und welche
Schutzzonen und Sicherheitsabstände einzuhalten sind. Dabei ist
auch zu regeln, welchen Erfordernissen Gasgeräte entsprechen
müssen, damit sie in Betrieb genommen werden dürfen. In der
Verordnung können technische Richtlinien oder Teile davon sowie
Vorschriften, die dem Stand der Technik entsprechen und von
einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben wurden, als
verbindlich erklärt werden. Die verbindlich erklärten
Richtlinien sind beim Amt der Landesregierung während der für
den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur
öffentlichen Einsicht bereitzuhalten.

(3) In einzelnen durch örtliche Verhältnisse oder sachliche
Gegebenheiten bedingten Fällen kann die Behörde Abweichungen von
einzelnen Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs 2 über
begründetes Ansuchen bewilligen oder von Amts wegen auftragen,
wenn der Schutz der im Abs 1 genannten Interessen gewährleistet
ist bzw es erfordert. Eine Abweichung von den Bestimmungen der
Verordnung, die die Inbetriebnahme von Gasgeräten regeln, ist
nicht zulässig.
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diese bitte an info@eurobau.com melden

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