Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gassicherheitsgesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§004

Kurztext:
Gleichwertigkeit

Text:
Sicherheitstechnische Vorschriften eines Mitgliedsstaates der
Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als
gleichwertig, wenn sie den gleichen Schutz der Interessen nach
§ 3 Abs 1 sicherstellen.
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