Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gassicherheitsgesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§005

Kurztext:
Bewilligungs- und meldepflichtige Gasanlagen

Text:
(1) Soweit sich aus Abs 3 nicht anderes ergibt, bedürfen einer
Bewilligung der Behörde:
1. die Errichtung und der Betrieb von Gasanlagen mit einer
   Lagerung von
   a) mehr als 35 kg verflüssigter Gase,
   b) mehr als 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter
      Gase oder
   c) mehr als 5 m3 NZ Deponie- oder Biogase;
2. die im Sinn des Abs 2 wesentliche Änderung von in der Z 1
   genannten Gasanlagen.

(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die über die laufende
Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, die Sicherheit der
Anlage zu beeinflussen. Im Zweifelsfall hat die Behörde über
Antrag festzustellen, ob eine wesentliche Änderung vorliegt.

(3) Keiner Bewilligung bedürfen:
1. Gasgeräte;
2. Gasanlagen zur Erzeugung von Deponie- oder Biogas, die nach
   anderen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig sind;
3. Gasanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines
   Gasverteilerunternehmens angeschlossen werden.

(4) Vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung (Abs 2) einer
Gasanlage, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines
Gasverteilerunternehmens angeschlossen wird, ist das
Gasverteilerunternehmen von dem, der diese Maßnahme vornimmt,
schriftlich zu verständigen (Meldepflicht).
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