Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gassicherheitsgesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§008

Kurztext:
Erlöschen der Bewilligung

Text:
(1) Die Bewilligung erlischt, wenn
1. der Abnahmebefund (§ 10 Abs 3) der Behörde nicht innerhalb
   von drei Jahren nach rechtskräftiger Erteilung der
   Bewilligung vorgelegt wird; oder
2. der Betrieb der Gasanlage durch mehr als drei Jahre nicht
   aufgenommen oder durch mehr als drei Jahre unterbrochen
   worden ist.

(2) Die Behörde kann die Frist gemäß Abs 1 auf Grund eines vor
Ablauf der Frist gestellten Antrages verlängern, wenn wichtige
Gründe dafür vorliegen. Durch den Antrag wird der Ablauf der
Frist bis zur Entscheidung gehemmt. Die verlängerte Frist ist
entsprechend der Art und dem Umfang des Vorhabens zu bestimmen.
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