Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gassicherheitsgesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§011

Kurztext:
Wiederkehrende Prüfungen

Text:
(1) Der Betreiber einer bewilligungspflichtigen Gasanlage ist
verpflichtet, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens
fünf Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen, wenn im
Bewilligungsbescheid nicht eine andere Frist festgelegt ist.
Diese Verpflichtung besteht nur so weit, als die Gasanlage bzw
Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen
Überprüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen. § 10
Abs 2, 4 bis 6 gilt sinngemäß. Der Prüfbefund ist bis zur
nächsten Prüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde
vorzulegen.

(2) Wenn bei einer Prüfung Mängel festgestellt und diese nicht
innerhalb einer vom Prüfer festgelegten, angemessenen Frist
behoben werden, hat der Prüfer die Behörde davon schriftlich zu
verständigen.

(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der
Beschaffenheit der Gasanlage eine unmittelbar drohende Gefahr
gegeben, hat der Prüfer alle zur unmittelbaren Beseitigung der
Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und auf Kosten des
Betreibers sofort zu veranlassen. Der Prüfer hat die Behörde
unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
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