Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gassicherheitsgesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§012

Kurztext:
Befugnisse der Behörde

Text:
(1) Die Behörde kann Gasanlagen jederzeit auf die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage
erlassenen Verordnungen und Bescheide überprüfen. Eine
Überprüfung ist vorzunehmen, wenn die Behörde über das Vorliegen
von Mängeln gemäß § 11 Abs 2 bzw § 13 Abs 2 verständigt worden
ist. Die Betreiber der Gasanlagen oder die sonst darüber
Verfügungsberechtigten haben zu diesem Zweck den Organen der
Behörde im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und
Räumen zu gewähren und jede Auskunft zu erteilen, deren Kenntnis
zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

(2) Wenn eine Überprüfung ergibt, dass sich eine Gasanlage nicht
in einem den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf dessen
Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide entsprechenden
Zustand befindet, hat die Behörde dem Betreiber der Anlage oder
dem sonst darüber Verfügungsberechtigten die Behebung der Mängel
innerhalb angemessener, vier Wochen nicht übersteigender Frist
aufzutragen.

(3) Bei infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der
Beschaffenheit der Gasanlage unmittelbar drohender Gefahr hat
die Behörde auf Gefahr und Kosten des Betreibers der Gasanlage
oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten jene Maßnahmen zu
treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Diese
Maßnahmen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden.
Sie sind von der Behörde aufzuheben, wenn der Grund für die
getroffene Maßnahme weggefallen ist.

(4) Wenn eine Überprüfung ergibt, dass für eine
bewilligungspflichtige Gasanlage keine Bewilligung vorliegt, hat
die Behörde dem Betreiber der Anlage oder dem sonst darüber
Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage innerhalb
angemessener Frist aufzutragen, wenn nicht innerhalb einer von
der Behörde festgesetzten Frist ein Ansuchen um Erteilung der
Bewilligung eingebracht wird oder die Gasanlage nicht
bewilligungsfähig ist.
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