Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gassicherheitsgesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§016

Kurztext:
Strafbestimmungen

Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, wer
1. eine nach § 5 Abs 1 und 2 bewilligungspflichtige Gasanlage
   ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt
   oder wesentlich ändert;
2. entgegen § 5 Abs 4 eine Gasanlage errichtet oder wesentlich
   ändert, ohne vorher das Gasverteilerunternehmen verständigt
   zu haben;
3. gemäß § 7 vorgeschriebene Auflagen nicht einhält oder gegen
   danach vorgeschriebene Bedingungen verstößt;
4. gemäß § 9 Abs 2 vorgeschriebene Auflagen nicht einhält;
5. entgegen § 10 Abs 1 eine Gasanlage vor der ersten
   Inbetriebnahme nicht prüfen lässt;
6. entgegen § 10 Abs 3 vor der ersten Inbetriebnahme einer
   Gasanlage der Behörde bzw dem Gasverteilerunternehmen keinen
   positiven Abnahmebefund vorlegt;
7. eine bewilligungspflichtige Gasanlage nicht gemäß § 11 Abs 1
   wiederkehrend überprüfen lässt;
8. den Organen der Behörde oder des Gasverteilerunternehmens
   entgegen § 12 Abs 1 bzw 13 Abs 1 den Zutritt zu den
   Gasanlagen verwehrt;
9. der Warn- oder Meldepflicht gemäß § 14 nicht nachkommt.
Die Übertretungen sind in den Fällen der Z 1, 2 und 5 mit
Geldstrafe bis zu 5.000 € und in den Fällen der Z 3, 4, 6 bis 9
mit Geldstrafe bis zu 2.500 € zu bestrafen. Eine Bestrafung
wegen einer Übertretung nach Z 6 kommt neben einer Bestrafung
wegen einer Übertretung nach Z 5 nicht in Betracht.

(2) Der strafbare Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß
Abs 1 Z 1 endet erst mit Rechtskraft der erforderlichen
Bewilligung.
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